Überprüfung der bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen für die Niederschlagswassergebühr in der Stadt Castrop-Rauxel


Alle Informationen auf einen Blick!

Die bisher verwendeten Abrechnungsdaten beruhen auf Selbstauskünften der Grundstückseigentümer (überwiegend aus den 1990’er Jahren) bzw. aus Festsetzungen von Amtswegen. Aus anderen Städten liegen Erfahrungen vor, dass die tatsächlichen bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen zum Teil erheblich von den so ermittelten bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen abweichen.

Deswegen halten wir eine aktuelle Überprüfung der bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen auch aus Gründen der Gebührengerechtigkeit für notwendig.

Es sollen die tatsächlich bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen mit der Überprüfung in 2021 / 2022 ermittelt werden. Dazu erhalten Sie neben einem Anschreiben, einen Erhebungsbogen mit Lageplan, Erläuterungen und Ausfüllhinweise.

Es wird darum gebeten, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben, den Erhebungsbogen auszufüllen und nicht nur auf die bestehenden Daten zu verweisen.

Die neuen erhobenen Daten, werden ab dem 01.01.2023 in die Gebührenabrechnung mit einfließen.

Die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie nachfolgend in unseren FAQs.


Inhalt der FAQs:

Wann und warum wurde ein getrennter Gebührenmaßstab eingeführt?

Welcher Gebührensatz gilt für die Niederschlagswassergebühr?

Wer ist von der Niederschlagswassergebühr betroffen?

Wer ist gebührenpflichtig?

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Was wird sich für wen ändern?

Was sind bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksflächen?

Was bildet die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr?

Werden fehlerhafte Angaben der Bürger festgestellt?

Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Wer erhält die Unterlagen im Erhebungsverfahren zugeschickt?

Flächenangaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?

Bin ich verpflichtet, den Erhebungsbogen auszufüllen?

Warum erhalte ich gegebenenfalls Erhebungsbögen für mehrere Grundstücke zu unterschiedlichen Zeitpunkten?

Wie ist ein Grundstück für die Befragung definiert?

Grundsätzlich folgt auf jeden einzelnen Erhebungsbogen ein separater Gebührenbescheid – kann das geändert werden?

Wie wurden meine bebauten, überbauten und /oder befestigten Grundstücksflächen ermittelt?

Wo kann ich ein Luftbild von meinem Grundstück sehen?

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind?

Eine bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksfläche leitet nur teilweise in die öffentliche Abwasseranlage ein. Wie kann ich das im Erhebungsbogen kenntlich machen?

Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage entwässere?

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Wird die Nutzung einer Regenwassertonne bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt?

Werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Wie sind die Regelungen bei Brauchwassernutzung aus Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen?

Übersicht der Brauchwassernutzung

Hat die Dachform einen Einfluss auf die Gebührenrechnung?

Bitte auch den Dachüberstand beachten!

Bitte auch die indirekte Entwässerung beachten!

Unterlagen zum Download


Wann und warum wurde ein getrennter Gebührenmaßstab eingeführt?

Der EUV hat im Jahr 1995 entschieden, ab dem 01. Januar 1998 anstelle der einheitlichen Kanalbenutzungsgebühr getrennte Abwassergebühren zu erheben. Die vorherigen Abwassergebühren wurden ausschließlich über den Frischwasserverbrauch ermittelt. Sie deckten sämtliche anfallenden Kosten der Abwasserentsorgung (Schmutz- und Niederschlagswasser). Die von den bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Niederschlagswassermengen wurden dabei nicht berücksichtigt. Die Einführung einer getrennten Abwassergebühr wurde aufgrund der Gebührengerechtigkeit notwendig. Für das Niederschlagswasser ist ein eigener Maßstab eingeführt worden. Dies bedeutet, dass die Abwassergebühren seitdem über zwei verschiedene Berechnungsgrundlagen ermittelt werden. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über den Frischwasserverbrauch berechnet, die Niederschlagswassergebühr wird über die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen ermittelt. Die Kosten der Abwasserentsorgung werden aufgeteilt in die Kosten für die Schmutzwasserentsorgung und die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung.
Dieses Vorgehen entspricht der aktuellen Rechtsprechung.

Welcher Gebührensatz gilt für die Niederschlagswassergebühr?

Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr wurde am 16.12.2020 durch den Verwaltungsrat des EUV im Rahmen einer Aktualisierung der Gebührensatzung festgelegt und beträgt seit dem 01.01.2021 nun 1,11 € pro m² / Jahr.

Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr beträgt 2,75 € / m³.

Wer ist von der Niederschlagswassergebühr betroffen?

Berücksichtigt werden generell alle Grundstückseigentümer, die auf ihren Grundstücken bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksflächen besitzen, von denen das Niederschlagswasser die Möglichkeit hat in die öffentliche Abwasseranlage zu entwässern. Nicht nur die privaten Grundstückseigentümer sind von den Niederschlagswassergebühren betroffen, sondern auch Gewerbe, Handel, Industrie und die Stadt Castrop-Rauxel, die für die öffentlichen Flächen (z.B. Verkehrswege) Entwässerungsgebühren nach dem Niederschlagswassermaßstab entrichtet.

Wer ist gebührenpflichtig?

Als gebührenpflichtig gelten generell die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten. In Fällen, in denen ein Nießbraucher eingetragen ist, ist dieser als Schuldner zu betrachten. Auch können die Kosten über eine Hausverwaltung geltend gemacht werden.

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Nein! Die Messung der tatsächlichen Regenmenge auf jedem Grundstück wäre sehr aufwändig, da jeder Eigentümer dann auf eigene Kosten ein Messgerät einbauen und auch unterhalten müsste. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich Abwasser technisch nicht in der Weise messen lässt wie Frischwasser. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt, dass die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, zu der auch die Anlagen zur Abwasserbeseitigung des EUV gehören, auf die Nutzer gleichmäßig nach dem Maß der Inanspruchnahme verteilt werden. Als Indiz für das Maß der Inanspruchnahme werden die bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern können und somit angeschlossenen sind, angesetzt. Ein Grundstück mit 10 m² bebauter, überbauter und / oder befestigter Grundstücksfläche, das an die Abwasseranlage des EUV angeschlossen ist, nutzt diese weniger als ein Grundstück mit 1.000 m² bebauter, überbauter und / oder befestigter Grundstücksfläche mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Damit werden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maß der Inanspruchnahme auf die Nutzer der Entwässerungsanlagen verteilt.

Was wird sich für wen ändern?

Eigentümer, bei denen sich die Entwässerung /Größe der bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen nicht verändert hat und diese mit der aktuellen Datengrundlage beim EUV übereinstimmen, haben aktuell mit keiner Änderung zu rechnen.

Eigentümer, bei denen sich die Entwässerung / Größe der bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen verändert hat, erhalten eine Anpassung der Gebühren zum 01.01.2023.

Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Grundstücke von Eigentümern bisher noch nicht erfasst werden konnten und durch die Neubefragung jetzt veranlagt werden. 

Achtung!
Es wird darum gebeten, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben, den Erhebungsbogen auszufüllen und nicht nur auf die bestehenden Daten zu verweisen.

Was sind bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksflächen?

Als bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksflächen sind Flächen definiert, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Gründachflächen (Reduzierung der Gebühr um 50%), Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt.

Gemäß der Satzung als unversiegelt gelten Grundstücksflächen mit einer hohen Wasserdurchlässigkeit. Dazu gehören z.B.: Rasen, Rasengittersteine, Kies, Sand, oder Schotterrasen.

Achtung!
Ökopflaster zählt nicht zur Kategorie der unversiegelten Grundstücksflächen und wird als befestigte Grundstücksfläche angesehen.

Was bildet die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr?

Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen überbauten, bebauten und / oder befestigten Flächen des Grundstücks in Quadratmetern (m²). Eine bebaute, überbaute und oder befestigte Fläche gilt als angeschlossen, wenn das anfallende Niederschlagswasser die Möglichkeit hat über die öffentliche Abwasseranlage zu entwässern.

Bei der Gebühr zu 50% berücksichtigt werden dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdächer) mit einer Ableitungsmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage sowie Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser dauerhaft in eine Versickerungsanlage oder in eine Zisterne zum Zwecke der Brauchwassernutzung im Haushalt oder Garten gelangt, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Stauvolumen von mindestens 35 Liter je Quadratmeter (m²) angeschlossener Fläche haben.

Auch zu 50% berücksichtigt werden Flächen, sofern sie in der Summe größer als 1.000 m² sind, von denen das Niederschlagswasser gedrosselt in die öffentliche Abwasseranlage geleitet wird. Die Drosselwassermenge muss dabei ≤ 0,01 Liter pro Sekunde und angeschlossene Quadratmeter betragen.

Werden fehlerhafte Angaben der Bürger festgestellt?

Der EUV ermittelt die bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen grundstücksbezogen und auf Basis der vorhandenen Luftbilder vom 17.03.2020. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern im Rahmen des Erhebungsverfahrens, mit der Bitte um Prüfung und Angabe der Entwässerungsart, mitgeteilt. Die Befragung erfolgt für alle ermittelten, gebührenpflichtigen Grundstücksflächen. Wurden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den vorermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Zudem werden regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt. Sofern Unklarheiten beim Ausfüllen der Erhebungsunterlagen bestehen, können Sie sich gerne telefonisch, oder per E-Mail an uns wenden. Unsere Kontaktdaten finden Sie im Anschreiben sowie unter dem Menüpunkt: Kontakt.

Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist gewährleistet. Die Vorgehensweise des EUV erfolgt in Abstimmung mit dessen Datenschutzbeauftragten.

Aus den Luftbildern vom 17.03.2020 wurden lediglich Flächendaten verarbeitet. Diese Daten wurden ausschließlich für die Aktualisierung der bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen zur Berechnung der Niederschlagswasser- und Gewässerunterhaltungsgebühr verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist hierfür nicht erforderlich.

Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, die kostenfreie Telefonnummer: 0800 / 66 00 111 anzurufen, die auch auf dem Anschreiben der Erhebungsunterlagen angegeben ist. Unter der Rufnummer erfolgt eine Beratung von Mo. – Fr. 09:00 – 15:00 Uhr durch Mitarbeitende des von dem EUV beauftragten Dienstleisters Fa. VPC GmbH.

Zudem haben Sie die Möglichkeit eine E-Mail mit Ihren Fragen an die E-Mail-Adresse regenwasser@euv-stadtbetrieb.de zu senden. Auch die Zusendung der ausgefüllten Erhebungsunterlagen ist über diese E-Mail-Adresse möglich.

Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht für die öffentliche Abwasseranlage. Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Grundstücksflächen zu entrichten, die in die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt einleiten.

Bei der Gebühr nur zu 50% berücksichtigt werden dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdächer) mit einer Ableitungsmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage sowie Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser dauerhaft in eine Versickerungsanlage oder in eine Zisterne zum Zwecke der Brauchwassernutzung im Haushalt oder Garten gelangt, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Stauvolumen von mindestens 35 Liter je Quadratmeter (m²) angeschlossener Grundstücksfläche haben.

Auch nur zu 50% berücksichtigt werden Grundstücksflächen, sofern sie in der Summe größer als 1.000 m² sind, von denen das Niederschlagswasser gedrosselt in die öffentliche Abwasseranlage geleitet wird. Die Drosselwassermenge muss dabei ≤ 0,01 Liter pro Sekunde und angeschlossene Quadratmeter (m²) betragen.

Grundstücksflächen, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sind lediglich hinsichtlich der Gewässerunterhaltungsgebühr relevant, werden jedoch nicht bei der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.

Achtung!
Eine Abtrennung angeschlossener Grundstücksflächen, von der öffentlichen Abwasseranlage, ist nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den EUV gestattet.

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentliche Abwasseranlage nicht genutzt wird. Die Schmutzwassergebühr muss entsprechend dem Frischwasserverbrauch gezahlt werden, sofern ein Frischwasseranschluss besteht. Gebührenrelevant ist die befestigte Grundstücksfläche insofern lediglich bei der Gewässerunterhaltungsgebühr, da es hier gerade nicht auf einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ankommt.

Wer erhält die Unterlagen im Erhebungsverfahren zugeschickt?

Alle Eigentümer / Erbbauberechtigten / Hausverwaltungen der Grundstücke bekommen die Erhebungsunterlagen zugesendet.

Bei Gemeinschaftseigentumsverhältnissen werden die Verwalter angeschrieben. Wenn Sie als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft Adressat des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft sind, so ist uns kein Verwalter bekannt. Ihnen steht frei, die Unterlagen dann, sofern eine Verwaltung vorhanden ist, diese an Ihre Verwaltung weiterzugeben.

Was muss ich unternehmen, wenn die Flächenangaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?

Sollten die aus dem Luftbild vom 17.03.2020 ermittelten Flächenangaben von den vom Eigentümer ermittelten Angaben abweichen, korrigieren Sie die Angaben bitte direkt auf dem Erhebungsbogen. Bitte achten Sie auf leserliche Schrift und verwenden Sie am besten Druckbuchstaben.

Achtung!
Bitte beachten Sie, dass die von uns ermittelten Dachflächen größer sind als die Grundfläche des Hauses, da Dachüberstände mitberücksichtigt werden müssen!

Bin ich verpflichtet, den Erhebungsbogen auszufüllen?

Gemäß der Entwässerungssatzung vom 16.12.2020 des EUV besteht eine Mitwirkungspflicht der Gebührenpflichtigen. Bei Nichtabgabe der Erhebungsunterlagen müssen wir mangels weiterer Informationen, die aus den Luftbildern vom 17.03.2020 ermittelten bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen für die jeweiligen Gebührenberechnungen heranziehen.

Warum erhalte ich gegebenenfalls Erhebungsbögen für mehrere Grundstücke zu unterschiedlichen Zeitpunkten?

Das Befragungsverfahren im gesamten Stadtgebiet dauert aufgrund der Vielzahl der Erhebungsbögen mehrere Monate. Bei Grundstücken, die im Mehrfacheigentum stehen, kann es vorkommen, dass ein Erhebungsbogen nicht ankommt und wir zu einem späteren Zeitpunkt einen anderen Teileigentümer anschreiben müssen.

Wie ist ein Grundstück für die Befragung definiert?

Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
Wenn mehrere Flurstücke im Grundbuch auf demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer ​gebucht wurden, so bilden sie zusammen ein Grundstück im grundbuchlichen Sinn. In diesem Fall werden die Flurstücke als eine Einheit betrachtet und Sie erhalten einen Erhebungsbogen. Falls die Flurstücke unter verschiedenen laufenden Nummern oder auf unterschiedlichen Grundbuchblättern gebucht wurden, so werden sie jeweils als eigene Grundstücke betrachtet und separat befragt.


Grundsätzlich folgt auf jeden einzelnen Erhebungsbogen ein separater Gebührenbescheid – kann das geändert werden?

Ja! Sollten Sie mehrere Erhebungsbögen zu einem Grundstück erhalten haben, können Sie uns mitteilen, dass diese Erhebungsbögen in einem Gebührenbescheid zusammengefasst werden. Nutzen Sie im Erhebungsbogen dazu das Feld für die „Bemerkungen“. Tragen Sie hier bitte die Kundennummer ein, unter der die Flächen zusammengefasst werden sollen.

Was muss man bei Grundstücken, die sich im Gemeinschaftseigentum befinden, berücksichtigen?

In Castrop-Rauxel gibt es zahlreiche Grundstücke im Gemeinschaftseigentum mit teils bis zu 100 Miteigentümern. Sehr häufig gibt es eine Verwaltung, in einigen Fällen leider nicht. Für das Erhebungsverfahren ist jedoch zwingend ein Ansprechpartner für jedes Grundstück erforderlich.

Wenn Sie als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft Adressat des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft sind, so ist uns keine Verwaltung bekannt. Wir bitten Sie, stellvertretend für Ihre Eigentümergemeinschaft, den Erhebungsbogen vollständig auszufüllen und zurückzusenden. Bei Bedarf sollten Sie sich hierzu mit den weiteren Miteigentümern abstimmen. Sie haben die Möglichkeit, im Bemerkungsfeld auf dem Erhebungsbogen, einen Teilungswunsch der Gebühren zu äußern. Die Aufteilung der Gebühren unter allen Teileigentümern ist auf zwei Arten möglich.

1.) Teilung nach eingetragenen Grundbuchanteilen.

Für die Teilung nach Grundbuchanteilen muss der Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt und ein Hinweis im Bemerkungsfeld
gegeben werden (z.B.: Bitte die Gebühren nach Grundbuchanteilen aufteilen). Die Gebühren werden dann anschließend nach den Anteilen im Grundbuch auf alle Teileigentümer aufgeteilt.

2.) Individuelle Teilung nach Flächennutzung.

Für die individuelle Teilung sind zwingend für alle Flächen Angaben zu tätigen. Zudem müssen alle Teileigentümer die Angaben auf dem Erhebungsbogen mit ihrer Unterschrift bestätigen. Sofern nicht alle Unterschriften vorhanden sind, kann nur eine Aufteilung nach Grundbuchanteilen erfolgen.

Achtung!
Eine Aufteilung nach wirtschaftlichen Einheiten, wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind, erfolgt nicht.

Sofern Sie eine Verwaltung beauftragt haben, geben Sie die Unterlagen bitte an diese weiter, damit eine einheitliche Beantwortung des Erhebungsbogens von dieser durchgeführt werden kann. Der Gebührenbescheid wird dann direkt an die Verwaltung übersandt.

Wie wurden meine bebauten, überbauten und /oder befestigten Grundstücksflächen ermittelt?

Die bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen Ihres Grundstücks wurden anhand von Luftbildern (Stand: 17.03.2020) ermittelt. Hierzu wurden von einem Flugzeug aus Luftbilder des gesamten Stadtgebietes angefertigt. Die Luftbilder wurden mit einer Detailgenauigkeit von 10 cm ausgewertet und die Auswertung in einer Lageskizze abgebildet. Bei der Auswertung der Luftbilder wurde zwischen bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen unterschieden und diese in der Grafik auf Ihrem Erhebungsbogen in unterschiedlichen Farben (rot und gelb) dargestellt. Die ermittelte Größe der jeweiligen Grundstücksflächen wurde auf dem Erhebungsbogen aufgelistet. Dargestellt wurde nur Ihr Grundstück – Grundstücke angrenzender Nachbarn wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Grafik ausgeblendet.

© VPC GmbH


Wo kann ich ein Luftbild von meinem Grundstück sehen?

Die Geschäftsstelle des IMA GDI Nordrhein-Westfalen bietet im Internet einen kostenlosen Service an.

Unter dem Link: https://www.geoportal.nrw/

stehen Luftbilder zur Verfügung.
Diese lassen sich über die Auswahl der „Hintergrundkarte“ einblenden.

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind?

Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Abwasseranlage gelangen kann. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen zur Grundstücksentwässerung können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. Sollten Sie keinen Abfluss finden, ist das Gefälle zur Straße in der Regel ein guter Hinweis, ob eine Grundstücksfläche möglicherweise indirekt über eine Straße in die öffentliche Abwasseranlage einleiten kann.

Eine bebaute, überbaute und / oder befestigte Grundstücksfläche leitet nur teilweise in die öffentliche Abwasseranlage ein. Wie kann ich das im Erhebungsbogen kenntlich machen?

Teilen Sie die Grundstücksfläche im Lageplan auf und beschriften Sie eindeutig, welche Teilfläche in die öffentliche Abwasseranlage entwässert und wie der andere Teil der Fläche entwässert wird. Die Teilflächen werden anschließend mit Hilfe des Luftbildes durch uns digital ausgemessen und in die unterschiedlichen Größen aufgeteilt. Alternativ können Sie auch selbst die Größen (bitte in m²) der Teilflächen ausmessen und in der Tabelle kenntlich machen, wie viel Quadratmeter der Fläche in die öffentliche Abwasseranlage entwässern und wie die restliche Fläche entwässert wird.

Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage entwässere?

Nein! Auch ein indirekter Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den bebauten, überbauten und / oder befestigten Grundstücksflächen bei Starkregenereignissen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Nein! Bei der Berechnung der Gebühren gibt es diesbezüglich keinen Unterschied. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasseranlage das Grundstück angeschlossen ist.

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Gemäß Entwässerungssatzung (§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang) besteht der Anschluss- und Benutzungszwang. Sie haben jedoch die Möglichkeit Grundstücksflächen durch geeignete Maßnahmen zu entsiegeln. Gerne erfolgt eine Beratung und Genehmigung durch den EUV.

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang ergeben sich aus § 9 (3) der Entwässerungssatzung des EUV. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem EUV nachzuweisen.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja! Änderungsmitteilungen werden zu jedem Zeitpunkt berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einem Lageplan des Grundstücks einzutragen und dem EUV schriftlich, unter Angabe der Flächengrößen / Entwässerungsart, mitzuteilen. Bitte nennen Sie uns, wenn Ihnen bekannt, auch die Erhebungsbogen-ID (EB-ID) des Grundstücks.

Wird die Nutzung einer Regenwassertonne bei der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt?

Nein! Regenwassertonnen sind ortsveränderliche Behälter, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese ganzjährig genutzt werden und damit die öffentliche Abwasseranlage dauerhaft entlasten. Indirekt helfen Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserverbrauch verringert.

Hingegen berücksichtigt werden dauerhaft mit Regenwasser gespeiste Zisternen ab 35 Liter je m² angeschlossener Fläche.

Werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Zisternen / Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage sind nicht gebührenrelevant. Durch die Nutzung des Regenwassers zur Gartenbewässerung wird kein bzw. weniger Frischwasser benötigt. Dadurch sind auch Kostenvorteile bei der Frischwasserabrechnung möglich. Da die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserbezug berechnet wird, sind somit auch Kostenvorteile bei der Schmutzwasserabrechnung gegeben.

Auch verringert sich die Gebühr um 50% für die jeweilige Grundstücksfläche, wenn diese an eine Versickerungsanlage oder die Zisterne mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und das Stauvolumen mindestens 35 Liter je m² angeschlossener Fläche aufweist.

Achtung!
Für die Gebührenreduzierung sind zwingend Nachweise in Form von z.B. Bildern, Rechnungen (geschwärzt) oder Entwässerungsplänen erforderlich.
Senden Sie uns diese mit den ausgefüllten Erhebungsunterlagen bitte als Kopie zu.

Wie sind die Regelungen bei Brauchwassernutzung aus Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen?

Sollte die Zisterne auch zur Brauchwassernutzung im Gebäude (z.B. Toiletten oder Waschmaschinen) verwendet werden, entfällt die Gebührenreduktion. Nach der Angabe zur Brauchwassernutzung auf dem Erhebungsbogen ist vom Bürger nichts weiter zu veranlassen. In diesem Fall wird das eingeleitete Schmutzwasser nicht berechnet, sodass die Niederschlagswassergebühr greift.

Die Gebührenreduktion kann bei Brauchwassernutzung im Gebäude nur nach Antragstellung bei dem EUV gewährt werden. In diesem Fall muss das Brauchwasser durch einen privaten Wasserzähler (geeicht und fest eingebaut) gemessen werden. Diese Menge wird dann über die Schmutzwassergebühr abgerechnet.

Übersicht der Brauchwassernutzung

1.) Brauchwassernutzung im Gebäude ohne Nachweis der Brauchwassermenge.

Es erfolgt keine Reduzierung der Gebührenfläche um 50 %, dafür kann das Brauchwasser gebührenfrei eingeleitet werden.

2.) Brauchwassernutzung mit Nachweis der Brauchwassermenge (geeichter und fest eingebauter Wasserzähler).

Nach Antragstellung bei dem EUV erfolgt eine Befreiung der an die Zisterne angeschlossenen, gebührenrelevanten Fläche für die Niederschlagswassergebühr, wenn der Nachweis über das eingeleitete Brauchwasser erbracht wird. Diese Brauchwassermengen werden nun mit der Schmutzwassergebühr abgerechnet.

Hat die Dachform einen Einfluss auf die Gebührenrechnung?

Nein! Maßgebend ist die Schattenfläche des Daches auf den Grund bei senkrechter Betrachtung (Grundriss des Hauses plus Dachüberstand). Ein Haus mit Satteldach oder Spitzdach beschattet den Grund genauso wie ein Flachdach. Die Form der Dachfläche ist demnach nicht maßgebend.

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand).

Bitte auch den Dachüberstand beachten!

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand!).

© VPC GmbH



Bitte auch die indirekte Entwässerung beachten!

Foto mit freundlicher Genehmigung des Ingenieurbüros Weidling, Bad Nauheim

Erklärung:
Der Hof bzw. die Zufahrt des Grundstücks 1 entwässert in eine private Entwässerungsrinne (Regenwassersammelrinne), die über die Grundstücksentwässerung an der öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen ist. Für diese Hoffläche bzw. Zufahrt muss demnach Niederschlagswassergebühr entrichtet werden.

Das Gleiche gilt auch, wenn die Hoffläche bzw. die Zufahrt ohne Entwässerungsrinne über den Gehweg zur öffentlichen Straße entwässert (vgl. Grundstück 2). Das so abfließende Niederschlagswasser gelangt schließlich über einen öffentlichen Sinkkasten (Gully) ebenfalls in die öffentliche Abwasseranlage. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Indirektentwässerung über öffentliche Flächen. Deshalb ist auch diese Fläche (Hof bzw. Zufahrt von Grundstück 2) in der Summe der angeschlossenen privaten Entwässerungsflächen von Grundstück 2 zu berücksichtigen.



Unterlagen zum Download